#1 Urteil vom Oberlandesgericht Nürnberg
Verfasst: Fr 14. Okt 2011, 00:32
Es erging grad über die Verletzung einer Reitbeteiligung am Oberlandesgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 8 U 510/11 ein sehr interessantes Urteil.
Inhaltlich lautet das Urteil so, daß "wenn die Reitbeteiligung von dem PFerd es Pferdehalters verletzt wird, stehen ihr keine Schadensersatzansprüche zu".
In diesem Fall gab es "nur" eine mündliche Vereinbarung, daß sie das Pferd der Beklagten 1 in der Woche reiten darf gegen einen Reitbeteiligungsbeitrag in Höhe von 35 € monatlich.
Beim Absteigen, erschrak das Pferd und die Reitbeteiligung erlitt einen Bruch. Von daher verklagte also die Reitbeteiligung die Pferdebesitzerin auf Zahlung von 3.000 € Schadensersatz und rund 4.000 € Schmerzensgeld begründet auf § 833 BGB der für Schäden die durch ein Tier entstanden sind, erlaubt, den Tierhalter haftbar zu machen.
Jedoch wies das OLG Nürnberg die Klage als unbegründet ab.
Nach Auffassung des Gerichtes liegt hier ein stillschweigender vertaglicher Haftungsausschluß vor. Hier handelt es sich nicht um eine Geschäftsbeziehung, da der Betrag von 35 € nicht erheblich ist.
Weiter führte das Gericht an, daß Reitbeteiligungen den Sinn und Zweck erfüllen würden, daß Reitbegeisterte, die sich kein eigenes Pferd leisten können, dennoch in den Genuß Rund ums Pferd kommen. Von daher tragen die Reitbeteiligungen auch das Risiko an Schäden selber.
Fazit des Ganzen: Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte ein schriftlicher Reitbeteiligungsvertrag abgeschlossen werden. Hier kann der Pferdebesitzer/Halter schriftlich einen Haftungsausschluß vereinbaren.
Inhaltlich lautet das Urteil so, daß "wenn die Reitbeteiligung von dem PFerd es Pferdehalters verletzt wird, stehen ihr keine Schadensersatzansprüche zu".
In diesem Fall gab es "nur" eine mündliche Vereinbarung, daß sie das Pferd der Beklagten 1 in der Woche reiten darf gegen einen Reitbeteiligungsbeitrag in Höhe von 35 € monatlich.
Beim Absteigen, erschrak das Pferd und die Reitbeteiligung erlitt einen Bruch. Von daher verklagte also die Reitbeteiligung die Pferdebesitzerin auf Zahlung von 3.000 € Schadensersatz und rund 4.000 € Schmerzensgeld begründet auf § 833 BGB der für Schäden die durch ein Tier entstanden sind, erlaubt, den Tierhalter haftbar zu machen.
Jedoch wies das OLG Nürnberg die Klage als unbegründet ab.
Nach Auffassung des Gerichtes liegt hier ein stillschweigender vertaglicher Haftungsausschluß vor. Hier handelt es sich nicht um eine Geschäftsbeziehung, da der Betrag von 35 € nicht erheblich ist.
Weiter führte das Gericht an, daß Reitbeteiligungen den Sinn und Zweck erfüllen würden, daß Reitbegeisterte, die sich kein eigenes Pferd leisten können, dennoch in den Genuß Rund ums Pferd kommen. Von daher tragen die Reitbeteiligungen auch das Risiko an Schäden selber.
Fazit des Ganzen: Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte ein schriftlicher Reitbeteiligungsvertrag abgeschlossen werden. Hier kann der Pferdebesitzer/Halter schriftlich einen Haftungsausschluß vereinbaren.